Allgemeine Geschäftsbedingungen (Stand: August 2021)

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf

(Stand: August 2021)

  1. Geltungsbereich
    • Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Verkauf („Verkaufsbedingungen“) gelten ausschließlich im nationalen und internationalen Geschäftsverkehr mit Unternehmen im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
    • Diese Verkaufsbedingungen gelten für sämtliche Lieferungen der Novotex-Isomat Schutzbekleidung GmbH („Verkäufer“) an den Besteller, auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht ausdrücklich erwähnt werden.
    • Entgegenstehende, zusätzliche oder von diesen Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, der Verkäufer hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn der Verkäufer eine Lieferung an den Besteller in Kenntnis seiner entgegenstehenden oder abweichenden Bedingungen vorbehaltlos ausführt.
    • Im Einzelfall getroffene, von diesen Verkaufsbedingungen abweichende, individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen Verkaufsbedingungen. Für den Inhalt solcher Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, eine schriftliche Vereinbarung maßgeblich.
    • Rechte, die dem Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften über diese Verkaufsbedingungen hinaus zustehen, bleiben unberührt.
  2. Vertragsschluss
    • Angebote und Kostenvoranschläge des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindliches Angebot bezeichnet sind.
    • Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sowie sonstige Beschreibungen der Lieferung oder Leistung aus den zu dem Angebot gehörenden Unterlagen sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich durch schriftliche oder elektronische Zusage als verbindlich bezeichnet sind. Sie stellen keine Vereinbarung oder Garantie einer entsprechenden Beschaffenheit der Lieferung oder Leistung dar. Für den Fall, dass mit dem Besteller die Sollbeschaffenheit der Lieferung oder Leistung verbindlich vereinbart wurde, bleiben Änderungen durch den Verkäufer zulässig, soweit sie aufgrund zwingender rechtlicher Vorschriften erfolgen und dem Besteller zumutbar sind. Geringe Design- und Formänderungen der Ware bleiben vorbehalten, soweit die Änderungen nicht erheblich und für den Besteller zumutbar sind. Im Falle der Unzumutbarkeit steht dem Besteller ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
    • Die geschuldete Beschaffenheit der Ware wird abschließend in Bestellung und Auftragsbestätigung vereinbart.
    • Der Verkäufer kann Bestellungen des Bestellers innerhalb von vierzehn (14) Tagen annehmen. Innerhalb dieses Zeitraums ist die Bestellung ein für den Besteller verbindliches Angebot im Sinne des § 145 BGB.
    • Eine Bestellung des Bestellers ist für den Verkäufer erst verbindlich, wenn sie von dem Verkäufer durch eine schriftliche Auftragsbestätigung bestätigt wurde. Eine mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellte Auftragsbestätigung, bei der Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen, gilt als schriftlich. Das Schweigen des Verkäufers auf Angebote, Bestellungen, Aufforderungen oder sonstige Erklärungen des Bestellers gilt nur als Zustimmung, sofern dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Soweit die Auftragsbestätigung offensichtliche Irrtümer, Schreib- oder Rechenfehler enthält, ist sie für den Verkäufer nicht verbindlich.
  3. Lieferung / Teillieferung / Lieferfristen / Verzug
    • Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung EXW Incoterms® 2020 (Novotex-Isomat Schutzbekleidung GmbH, Unterm Ohmberg 7, 34431 Marsberg). Auf Verlangen, Verantwortung und Kosten des Bestellers wird die Ware nach einem anderen Bestimmungsort versandt („Versendungskauf“), wobei der Verkäufer in diesem Fall berechtigt ist, die Modalitäten der Versendung (Transportunternehmen, Spediteur, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. Der Verkäufer versichert die Ware auf Verlangen und Kosten des Bestellers durch eine Transportversicherung gegen die von dem Besteller zu bezeichnenden Risiken.
    • Die Verpackung der Ware erfolgt durch den Verkäufer. Die Rücknahme der Verpackung wird zwischen den Parteien gesondert vereinbart.
    • Die Vereinbarung von Lieferfristen bedarf der Schriftform. Vom Verkäufer angegebene Lieferfristen sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
    • Eine Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung durch den Verkäufer, jedoch nicht vor der vollständigen Beibringung etwaiger vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben, dem Eingang einer vereinbarten Anzahlung sowie der rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Erfüllung etwaiger sonstiger Mitwirkungshandlungen des Bestellers.
    • Vereinbarte Lieferfristen sind eingehalten, wenn der Verkäufer bis zu ihrem Ablauf die Ware am Lieferort zur Verfügung stellt bzw. – bei einem Versendungskauf gemäß Ziffer 1 Satz 2 – an die zur Ausführung des Transports bestimmte Person übergibt oder der Besteller die Verweigerung der Abnahme angekündigt hat. Die Lieferung steht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Selbstbelieferung des Verkäufers.
    • Ist die Nichteinhaltung der Lieferfristen auf höhere Gewalt und andere vom Verkäufer nicht zu vertretende Hindernisse, z.B. Krieg, terroristische Anschläge, Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen, auch solche, die Zulieferer des Verkäufers betreffen, zurückzuführen, verlängern sich die vereinbarten Lieferfristen um die Dauer der Behinderung. Dies gilt auch für Arbeitskampfmaßnahmen, die den Verkäufer und dessen Zulieferer betreffen.
    • Wegen einer Verzögerung der Lieferung ist der Besteller nur unter der Voraussetzung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, dass die Verzögerung vom Verkäufer zu vertreten ist.
    • Angelieferte Ware ist von dem Besteller unbeschadet seiner Mängelansprüche auch dann entgegenzunehmen, wenn sie unwesentliche Mängel aufweist. Der Besteller ist zur Entgegennahme auch dann verpflichtet, wenn die zur Verfügung gestellte Ware unwesentlich zu früh geliefert wurde.
    • Sofern der Besteller mit dem Verkäufer einen Rahmenvertrag über künftige Lieferungen mit fester Laufzeit abgeschlossen hat und der Besteller die Ware nicht rechtzeitig abruft, ist der Verkäufer nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, die Ware zu liefern und in Rechnung zu stellen, vom Vertrag zurückzutreten oder, falls der Besteller schuldhaft gehandelt hat, Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
    • Der Verkäufer ist zu Teillieferungen berechtigt, sofern dies für den Besteller zumutbar ist.
  1. Gefahrübergang
    • Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht auf den Besteller über, sobald der Verkäufer die Ware am Lieferort gemäß Ziffer 3.1 Satz 1 zur Verfügung stellt.
    • Haben die Parteien einen Versendungskauf gemäß Ziffer 1 Satz 2 vereinbart, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über, sobald die Ware der zur Ausführung des Transports bestimmten Person zur Verfügung gestellt wurde.
    • Dies gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer abweichend von Ziffer 1 im Einzelfall die Transportkosten übernommen hat.
  2. Annahmeverzug
    • Nimmt der Besteller die ihm angebotene Ware nicht rechtzeitig ab („Annahmeverzug“), ist der Verkäufer nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, die Ware in Rechnung zu stellen vom Vertrag zurückzutreten und, sofern der Besteller schuldhaft gehandelt hat, Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen. Darüber hinaus ist der Verkäufer berechtigt, von dem Besteller Ersatz aller durch den Annahmeverzug des Bestellers entstandenen zusätzlichen Kosten, z.B. für die Lagerung und den Erhalt der Ware, zu verlangen.
    • Kommt der Besteller in Annahmeverzug, so kann der Verkäufer den Ersatz des daraus entstehenden Schadens wie folgt ersetzt verlangen: Pro Verzugstag 0,5 % des Nettopreises der Lieferung, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Nettopreises der Lieferung. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens sowie der Nachweis eines geringeren Schadens bleiben den Vertragsparteien vorbehalten.
    • Die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware geht abweichend von den Ziffern 4.1 und 4.2 auch auf den Besteller über, sobald der Besteller in Annahmeverzug gerät.
  3. Betriebsstörungen / Höhere Gewalt
    • Sofern der Verkäufer durch höhere Gewalt an der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten, insbesondere an der termingerechten Lieferung der Ware gehindert wird, wird der Verkäufer für die Dauer des Hindernisses sowie einer angemessenen Anlaufzeit von der jeweiligen Leistungspflicht frei, ohne dem Besteller zum Schadensersatz verpflichtet zu sein. Dasselbe gilt, sofern der Verkäufer die Erfüllung seiner Pflichten durch unvorhersehbare und vom Verkäufer nicht zu vertretende Umstände, insbesondere durch behördliche Maßnahmen (unabhängig von deren Rechtmäßigkeit), behördliche Anordnungen, Maßnahmen oder Beschränkungen aufgrund einer Epidemie (z.B. der Covid-19 Pandemie), Energiemangel, Mangel an Transportmitteln, Stromausfall, Ausfall von Telekommunikationsverbindungen oder wesentliche Betriebsstörungen, unzumutbar erschwert oder vorübergehend unmöglich gemacht wird.
    • Als höhere Gewalt gelten alle ungewöhnlichen, nicht voraussehbaren, vom Willen und Einfluss der Parteien unabhängigen Ereignisse, wie insbesondere Naturkatastrophen, Terroranschläge, politische Unruhen, Epidemien, behördliche Maßnahmen, Blockaden, Sabotage, Embargo, Streik, Aussperrung und andere Arbeitskampfmaßnahmen.
    • Der Verkäufer wird den Besteller zeitnah über den Eintritt einer Betriebsstörung oder eines Ereignisses höherer Gewalt informieren.
  4. Preise
    • Es gilt der vereinbarte Preis in Euro, der sich aus der Auftragsbestätigung zuzüglich Umsatzsteuer ergibt und sich, sofern nicht anders schriftlich vereinbart, als EXW Incoterms® 2020 versteht.
    • Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht im Preis enthalten und wird in der Rechnung in der am Tage der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Höhe gesondert ausgewiesen.
    • Ansprüche des Verkäufers auf Zahlung des Kaufpreises verjähren abweichend von § 195 BGB in fünf Jahren.
  5. Zahlungsbedingungen / Zurückbehaltungsrechte / Aufrechnung
    • Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, haben sämtliche Zahlungen innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum – jedoch nicht vor Lieferung – ohne jeden Abzug zu erfolgen.
    • Der Abzug von Skonto ist nur bei gesonderter schriftlicher Vereinbarung zulässig.
    • Bei Überschreitung der Zahlungsfrist ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
    • Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, ist der Verkäufer berechtigt, auf sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofortige Zahlung zu verlangen, auch wenn diese noch nicht fällig sind.
    • Gegenansprüche des Bestellers berechtigen ihn nur dann zur Aufrechnung und zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts, wenn sie rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Besteller nur geltend machen, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
    • Der Verkäufer ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn nach Abschluss des Vertrags Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung offener Forderungen des Verkäufers durch den Besteller aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird. Dies gilt entsprechend, wenn der Besteller die Bezahlung offener Forderungen des Verkäufers verweigert bzw. nicht leistet und keine unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Einwände gegen die Forderungen des Verkäufers bestehen.
  6. Gewährleistung / Untersuchungs- und Rügeobliegenheit
    • Die Mängelrechte des Bestellers setzen voraus, dass er seiner gesetzlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheit (§§ 377, 381 HGB) ordnungsgemäß nachgekommen ist, insbesondere die gelieferte Ware bei Erhalt unverzüglich überprüft und dem Verkäufer offenkundige Mängel und Mängel, die bei einer solchen Prüfung erkennbar waren, unverzüglich schriftlich anzeigt.
    • Versteckte Mängel hat der Besteller dem Verkäufer unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Als unverzüglich im Sinne von Satz 1 gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von acht (8) Arbeitstagen erfolgt, wobei zur Fristwahrung der Eingang der Anzeige bei dem Verkäufer maßgeblich ist.
    • Der Besteller hat den jeweiligen angezeigten Mangel in der schriftlichen Anzeige an den Verkäufer zu beschreiben.
    • Versäumt der Besteller die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, gilt die Ware als genehmigt und ist die Haftung des Verkäufers für den Mangel, insbesondere etwaige Gewährleistungsrechte des Bestellers, ausgeschlossen. § 377 HGB gilt entsprechend.
    • Die Nacherfüllungsansprüche sind ausgeschlossen bei geringfügigen und dem Besteller zumutbaren Abweichungen.
    • Bei Mängeln der Ware ist der Verkäufer nach eigener Wahl zur Nacherfüllung durch die unentgeltliche Beseitigung des Mangels („Nachbesserung“) oder die Lieferung einer mangelfreien Ware („Nachlieferung“) berechtigt.
    • Befindet sich die Ware nicht am Lieferort, trägt der Besteller alle zusätzlichen Kosten, die dem Verkäufer dadurch bei der Behebung von Mängeln entstehen, es sei denn, die Verbringung an einen anderen Ort entspricht dem vertragsgemäßen Gebrauch der Ware. Dies gilt entsprechend für den Aufwendungsersatzanspruch des Bestellers gemäß § 445a BGB.
    • Mängelrechte bestehen nicht
  1. a) bei natürlicher Abnutzung und natürlichem Verschleiß;
  2. b) bei Mängeln, die nach dem Gefahrübergang infolge unsachgemäßer Behandlung (beispielsweise abweichend von der Betriebsanleitung, durch ungeeignete Betriebsmittel), unsachgemäßer Lagerung, oder Pflege oder übermäßiger Beanspruchung oder Verwendung entstehen;
  3. c) bei Mängeln, die aufgrund höherer Gewalt, besonderer äußerer Einflüsse, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, oder aufgrund des Gebrauchs der Ware außerhalb der nach dem Vertrag vorausgesetzten oder gewöhnlichen Verwendung entstehen.
  • Der Verkäufer haftet nicht für Mängel, die darauf beruhen, dass der Besteller eine von den Vorgaben des Verkäufers abweichende Verarbeitung oder Wahl des Materials verlangt.
  1. Haftung
    • Der Verkäufer haftet – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Falle der Verletzung einer Garantie oder der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit unbeschränkt. Dasselbe gilt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit von Organen und leitenden Angestellten. Die Haftung für einfache Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB) ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
    • Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Verkäufer vorbehaltlich Ziffer 1 nur, sofern Kardinalpflichten verletzt werden. Kardinalpflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
    • Bei leicht fahrlässiger Verletzung der Kardinalspflichten, Verzug und Unmöglichkeit ist die Haftung des Verkäufers auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln sind, sind nur dann ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung der Ware typischer Weise zu erwarten sind.
    • Für die Nichteinhaltung einer Lieferfrist beschränkt sich die Haftung des Verkäufers vorbehaltlich der in dieser Ziffer 10 genannten Ausnahmen für einen dem Besteller durch die Verzögerung entstandenen Schaden auf höchstens 5 % des vereinbarten Nettopreises. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens sowie der Nachweis eines geringeren Schadens bleiben den Vertragsparteien vorbehalten.
  2. Verjährung
    • Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Bestellers wegen Nacherfüllung, Minderung und Rücktritt wegen Mängeln beträgt zwölf (12) Monate. Dies gilt auch für vertragliche und außervertragliche Schadenersatzansprüche des Bestellers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn, die Anwendung der gesetzlichen Verjährungsfristen würde im Einzelfall zu einer früheren Verjährung führen.
    • Die Verjährungsfrist gemäß Ziffer 11.1 beginnt mit der Ablieferung der Ware oder, sofern eine Abnahme erforderlich ist , ab dem Datum der Abnahme. Die Verjährungsfrist beginnt ebenfalls, wenn der Besteller in Annahmeverzug gerät.
    • Die Verjährungsfrist beginnt durch Nacherfüllung nicht erneut. Die vorbehaltlose Nacherfüllung durch den Verkäufer stellt kein Anerkenntnis etwaiger Gewährleistungsansprüche des Bestellers seitens des Verkäufers dar.
    • Die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung sonstiger Vertragspflichten durch leichte Fahrlässigkeit beträgt ein (1) Jahr ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Besteller von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.
    • Im Falle der Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit, für Schäden nach dem Produkthaftungsgesetz sowie für Schäden, die durch arglistiges Verhalten, durch Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder durch fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten verursacht werden, gilt abweichend die gesetzliche Verjährungsfrist.
  3. Eigentumsvorbehalt
    • Alle Lieferungen des Verkäufers erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung des vereinbarten Kaufpreises durch den Besteller im Eigentum des Verkäufers („Vorbehaltsware“).
    • Darüber hinaus bleibt der Verkäufer Eigentümer der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher gesicherter Forderungen aus der Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien.
    • Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware für die Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu lagern und zu behandeln.
    • Der Besteller ist verpflichtet, die Ware auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Besteller tritt dem Verkäufer schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung hiermit an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit seinen Versicherer unwiderruflich an, etwaige Zahlungen nur an den Verkäufer zu leisten. Weitergehende Ansprüche des Verkäufers bleiben unberührt. Der Besteller hat dem Verkäufer auf Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisen.
    • Der Besteller ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware an Dritte zu verpfänden, an Dritte zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige das Eigentum des Verkäufers gefährdende Verfügungen zu treffen. Der Besteller hat den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, alle notwendigen Auskünfte zu erteilen, den Dritten über die Eigentumsrechte des Verkäufers zu informieren und an den Maßnahmen des Verkäufers zum Schutz der Vorbehaltsware mitzuwirken, wenn und soweit die im Eigentum des Verkäufers stehende Vorbehaltsware gepfändet, beschlagnahmt oder in sonstiger Weise Zugriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den dem Verkäufer entstandenen Ausfall.
    • Der Besteller ist widerruflich berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs zu veräußern. Der Besteller tritt schon jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware in Höhe des Rechnungsbetrags inklusive der Umsatzsteuer mit sämtlichen Nebenrechten an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen, nicht vom Verkäufer gelieferten Waren veräußert, wird die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verkauften Waren abgetreten. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit den Drittschuldner unwiderruflich an, etwaige Zahlungen nur an den Verkäufer zu leisten.
    • Der Besteller ist widerruflich ermächtigt, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen treuhänderisch für diesen im eigenen Namen einzuziehen. Das Recht des Verkäufers, diese Forderungen selbst einzuziehen, wird dadurch nicht berührt. Der Verkäufer wird die Forderungen nicht selbst geltend machen und die Einzugsermächtigung nicht widerrufen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlungen nicht einstellt und nicht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers beantragt wird.
    • Die Be- und Verarbeitung, Vermischung, Verbindung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Besteller erfolgt stets namens und im Auftrag des Verkäufers. Das vorhandene Anwartschaftsrecht des Bestellers bleibt bestehen. Sofern die Vorbehaltsware mit anderen, nicht im Eigentum des Verkäufers stehenden Sachen verarbeitet wird, erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen bearbeiteten Sachen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Vorbehaltsware als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller dem Verkäufer anteilsmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für den Verkäufer verwahrt. Erlangt der Besteller durch Verbindung der Ware mit einem Grundstück einen Entschädigungsanspruch gegen einen Dritten, tritt der Besteller diesen bereits jetzt an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung schon jetzt an.
    • Der Verkäufer ist auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, bestehende Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten unter Berücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge die Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Verkäufer.
  4. Rücktritt durch den Verkäufer
    • Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer unbeschadet sonstiger vertraglicher und gesetzlicher Rechte berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
    • Der Besteller hat dem Verkäufer oder dessen Beauftragten nach Erklärung des Rücktritts unverzüglich Zugang zu den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenständen zu gewähren und diese herauszugeben. Nach entsprechender rechtzeitiger Ankündigung kann der Verkäufer die Vorbehaltsware zur Befriedigung der fälligen Forderungen gegen den Besteller anderweitig verwerten. Der Verwertungserlös wird auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – angerechnet.
    • Gesetzliche Rechte und Ansprüche werden durch die in dieser Ziffer 13 enthaltenen Regelungen nicht eingeschränkt.
  5. Geheimhaltung
    • Der Besteller ist verpflichtet, sämtliche ihm über den Verkäufer zugänglich werdenden oder in diesem Rahmen auf sonstige Weise erlangten Informationen, Daten, Unterlagen und sonstigen Hilfsmittel („Vertrauliche Informationen“) ausschließlich zur Erfüllung der ihm obliegenden Pflichten zu verwenden und unbefristet streng vertraulich zu behandeln, angemessene Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz der Vertraulichen Informationen umzusetzen und diese insbesondere nicht unbefugten Dritten zur Verfügung zu stellen. Zu den Vertraulichen Informationen gehören insbesondere auch Computeranwendungen, dokumentierte Arbeitsabläufe und sonstiges Know-How des Verkäufers.
    • Die Verpflichtung in Ziffer 14.1 erstreckt sich jedoch nicht auf solche Informationen, die
  1. a) zur Zeit ihrer Übermittlung durch den Verkäufer bereits offenkundig (das heißt jedem Dritten leicht zugänglich) sind oder nach ihrer Übermittlung ohne eine Verletzung von Geheimhaltungsverpflichtungen – insbesondere solcher dieser Ziffer 14 und ohne Verstoß gegen die Pflichten aus dem Vertrag oder dieser Verkaufsbedingungen offenkundig geworden sind oder
  2. b) dem Besteller zur Zeit ihrer Übermittlung nachweislich bereits bekannt waren oder
  3. c) vom Verkäufer aufgrund behördlicher Anordnung oder gesetzlicher Pflicht offen zu legen sind.
  • Der Besteller hat nach Beendigung des Vertrags alle im Zusammenhang mit der Leistungserbringung erzeugten oder vom Verkäufer oder von Dritten erhaltenen bzw. auf sonstige Weise erlangten Vertraulichen Informationen einschließlich davon gegebenenfalls gefertigter Kopien in geordneter Form zurückzugeben. Sollten die Vertraulichen Informationen in elektronischer Form vorliegen, sind diese nach Herausgabe einer Kopie unwiderruflich zu löschen. Auf Verlangen des Verkäufers ist im Falle einer Vernichtung bzw. Löschung die Vernichtung der Vertraulichen Informationen schriftlich zu bestätigen.
  • Der Besteller wird alle mit der Vertragsdurchführung befassten Mitarbeiter und Unterlieferanten entsprechend der gesamten Ziffer 14 auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden in arbeitsrechtlich zulässigem Umfang unbefristet schriftlich zur Geheimhaltung verpflichten. Des Weiteren wird der Besteller nur denjenigen Mitarbeitern und Unterlieferanten die Vertraulichen Informationen offen legen, die diese für die Durchführung des Vertrags kennen müssen. Der Besteller erklärt ausdrücklich, für jegliche schuldhafte Verletzung durch seine Vertreter (insbesondere Mitarbeiter und Unterlieferanten) einzustehen.
  • Der Besteller gewährleistet, dass bei der Erbringung seiner Leistungen Schutz- und Urheberrechte Dritter nicht verletzt werden. Er stellt den Verkäufer im Falle einer entsprechenden schuldhaften Rechtsverletzung auf erstes Anfordern von Ansprüchen Dritter frei und erstattet dem Verkäufer alle aus der Inanspruchnahme erwachsenden Schäden und Aufwendungen.
  1. Anwendbares Recht / Gerichtsstand / Erfüllungsort
    • Für die Rechtsbeziehungen des Bestellers zum Verkäufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf („CISG“).
    • Ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle aus der Geschäftsbeziehung herrührenden Ansprüche ist der Sitz des Verkäufers. Der Verkäufer ist auch zur Klageerhebung am Sitz des Bestellers sowie an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand berechtigt.
    • Erfüllungsort für sämtliche Leistungen der Parteien ist der Sitz des Verkäufers.
  2. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung in diesen Verkaufsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen zwischen dem Besteller und dem Verkäufer ganz oder teilweise gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen oder aus sonstigen Gründen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmung oder Vereinbarungen nicht berührt. Die Parteien sind verpflichtet, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die dem am nächsten kommt, was die Parteien bei Vertragsschluss im wirtschaftlichen Sinne gewollt haben.